Forschungszulage 2025: Steuerliche FuE-Förderung für alle Unternehmen
Die Forschungszulage (FZulG) fördert FuE-Aktivitäten steuerlich — unabhängig von Unternehmensgewinnen. Bis zu 1 Mio. € jährlich. Wir erklären, wer sie bekommt und wie.
1.000.000 €
Max. Förderung p. a.
25 % (KMU: 35 %)
Fördersatz auf FuE-Löhne
4 Mio. € (KMU: 12 Mio. €)
Max. förderfähige Kosten p. a.
Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)
Zuständig
Die Forschungszulage (Forschungszulagengesetz, FZulG) ist seit 2020 in Kraft und hat die FuE-Förderung in Deutschland grundlegend verändert. Anders als klassische Zuschüsse ist sie ein steuerliches Instrument: Die Förderung wird auf die Steuerschuld angerechnet — oder als Auszahlung gewährt, wenn keine ausreichende Steuerschuld besteht. Das macht sie auch für verlustbringende Startups interessant.
Besonders attraktiv: Die Forschungszulage ist kein Wettbewerbsprogramm mit begrenztem Budget. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf die Zulage. Es gibt keine Kontingente, keine Einreichfristen, keine thematischen Einschränkungen.
Wer ist berechtigt und was wird gefördert?
Alle Unternehmen, die in Deutschland steuerpflichtig sind und eigene FuE betreiben, können die Forschungszulage beantragen — unabhängig von Größe oder Branche. Auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind berechtigt.
Förderfähig sind eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung (interne FuE-Projekte), Auftragsforschung (wenn das Unternehmen ein fremdes FuE-Ergebnis in Auftrag gibt, ist jedoch nur 60 % der Kosten förderfähig) sowie FuE-Kooperationen. Das Vorhaben muss als Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung qualifizierbar sein.
Förderhöhe seit der Reform 2024
Seit der Erweiterung 2024 gilt für KMU ein erhöhter Fördersatz von 35 % (statt 25 %) auf die förderfähigen Aufwendungen. Die maximalen förderfähigen Kosten für KMU wurden auf 12 Mio. € pro Jahr erhöht — was eine maximale Zulage von 1 Mio. € (= 12 Mio. × 25 % Grundsatz für alle, zusätzliche 10 % KMU-Bonus = bis 35 %) ermöglicht.
Für Großunternehmen gelten 25 % auf maximal 4 Mio. € förderfähige Kosten — also maximal 1 Mio. € Zulage. Die Zulage wird mit der nächsten Steuererklärung verrechnet oder ausgezahlt.
Antragstellung in zwei Schritten
Schritt 1: Stellen Sie einen Antrag auf Bescheinigung beim BSFZ (Bescheinigungsstelle Forschungszulage). Die BSFZ prüft, ob Ihr Vorhaben als FuE qualifiziert. Das Ergebnis ist ein Bescheinigungsbescheid — dieser ist rückwirkend möglich, sollte aber frühzeitig beantragt werden.
Schritt 2: Mit der Bescheinigung stellen Sie Ihren Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt. Das Finanzamt prüft die Höhe der förderfähigen Aufwendungen und errechnet die Zulage.
Wichtig: Die Forschungszulage ist kumulierbar mit anderen Förderprogrammen (z. B. ZIM, KfW). Stimmen Sie dies vorab mit Ihrem Steuerberater ab, um Doppelförderung und mögliche Anrechnung korrekt zu handhaben.
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Hinweis: FörderPilot bietet eine unverbindliche Ersteinschätzung. Die Ergebnisse ersetzen keine professionelle Fördermittelberatung. Förderbedingungen ändern sich regelmäßig — bitte prüfen Sie aktuelle Konditionen bei den offiziellen Förderstellen vor der Antragstellung.