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Verwendung und Auszahlung von Referenzabsatzförderung im Rahmen des Filmförderungsgesetzes 2025

FFA Filmförderungsanstalt

Zuletzt geprüft: 20. Juni 2026

Fördervolumen

Individuell

Förderquote

Individuell

Aufwand

Mittel

Antragstellung

Über dieses Programm

FFA Filmförderungsanstalt (externer Link)

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz – FFG) vom: 23.12.2024 Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien BGBl. Teil I Nr. 451 vom 30.12.2024

Richtlinie für die Verwendung und Auszahlung von Referenzabsatzförderung (§§ 109 bis 113 Filmförderungsgesetz (FFG)) vom: 20.03.2025 Filmförderungsanstalt - Bundesanstalt des öffentlichen Rechts -

Der Antrag auf Auszahlung der zuerkannten Referenzabsatzmittel muss spätestens bis zum Ablauf von 3 Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids gestellt und rechtzeitig vor Kinostart bei der FFA eingereicht werden.

Wer ist förderberechtigt?

Unternehmenstypen

KMU (kleines/mittleres Unternehmen)

Verfügbar in

bundesweit

Häufige Fragen zu Verwendung und Auszahlung von Referenzabsatzförderung im Rahmen des Filmförderungsgesetzes 2025

Wer kann Verwendung und Auszahlung von Referenzabsatzförderung im Rahmen des Filmförderungsgesetzes 2025 beantragen?+
Verwendung und Auszahlung von Referenzabsatzförderung im Rahmen des Filmförderungsgesetzes 2025 richtet sich an KMU (kleines/mittleres Unternehmen). FFA Filmförderungsanstalt (externer Link)
Wie beantrage ich Verwendung und Auszahlung von Referenzabsatzförderung im Rahmen des Filmförderungsgesetzes 2025?+
Der Antrag auf Verwendung und Auszahlung von Referenzabsatzförderung im Rahmen des Filmförderungsgesetzes 2025 wird online über das offizielle Antragsportal gestellt. Aufwand: individuell. Zuständig ist: FFA Filmförderungsanstalt.

Hinweis: FörderPilot bietet eine unverbindliche Ersteinschätzung. Die Ergebnisse ersetzen keine professionelle Fördermittelberatung. Förderbedingungen ändern sich regelmäßig — bitte prüfen Sie aktuelle Konditionen bei den offiziellen Förderstellen vor der Antragstellung.

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