ZuschussAktiv

Gigabitmitfinanzierung

Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg

Zuletzt geprüft: 20. Juni 2026

Fördervolumen

Individuell

Förderquote

Individuell

Aufwand

Mittel

Antragstellung

Über dieses Programm

Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg

Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg

Wenn Ihr Vorhaben zum Ausbau gigabitfähiger Netze bereits vom Bund gefördert wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Mitfinanzierung durch das Land Baden-Württemberg erhalten.

Das Land Baden-Württemberg gewährt eine Mitfinanzierung im Rahmen des Bundesprogramms zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland (Gigabit-RL 2.0).

Sie bekommen die Förderung für Ihre Ausgaben

Das Land erhöht den je nach Art des Vorhabens gewährten Fördersatz des Bundes auf einen Gesamtfördersatz von 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Dementsprechend beträgt die Höhe des Landeszuschusses 40 Prozent, 30 Prozent oder 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Wer ist förderberechtigt?

Unternehmenstypen

KMU (kleines/mittleres Unternehmen)

Verfügbar in

bw

Häufige Fragen zu Gigabitmitfinanzierung

Wer kann Gigabitmitfinanzierung beantragen?+
Gigabitmitfinanzierung richtet sich an KMU (kleines/mittleres Unternehmen) mit Sitz in bw. Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Was wird mit Gigabitmitfinanzierung gefördert?+
Gigabitmitfinanzierung fördert Vorhaben im Bereich Digitalisierung. Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg

Hinweis: FörderPilot bietet eine unverbindliche Ersteinschätzung. Die Ergebnisse ersetzen keine professionelle Fördermittelberatung. Förderbedingungen ändern sich regelmäßig — bitte prüfen Sie aktuelle Konditionen bei den offiziellen Förderstellen vor der Antragstellung.

Passt das zu mir?

Machen Sie den kostenlosen Förder-Check und prüfen Sie Ihre Eignung in 2 Minuten.

Check starten

Offizielle Quellen