15 Min. LesezeitJuni 2026Martin Frost

Fördermittel für Pflegedienste 2026: 12.000 € Digitalbonus, KfW, BEG und QCG — der vollständige Leitfaden

§125a SGB XI zahlt 12.000 € Digitalbonus direkt von der Pflegekasse — den kaum ein Pflegedienst beantragt hat. Dazu KfW 148 für Immobilien, BEG bis 55 % für Sanierung, 100 % QCG für Pflegekurse. Alle Programme für ambulante und stationäre Einrichtungen.

12.000 €

Digitalbonus Pflege (§125a SGB XI)

100 % QCG

Pflegekurskosten (<10 MA)

bis 55 %

BEG Gebäudesanierung

bis 4.000 €

Ausbildungsbonus pro Azubi

bis 25 Mio. €

KfW 148 Investitionskredit

ambulant + stationär

beide Einrichtungstypen förderfähig

1Die besondere Fördersituation für Pflegedienste 2026

Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen haben Zugang zu einem einzigartigen Fördermix: Sie können sowohl klassische Unternehmensförderung (KfW, BAFA, Bundesländer) als auch sozialrechtliche Sonderprogramme aus dem SGB XI und SGB V nutzen — Programme, die ausschließlich für die Pflegebranche existieren und von anderen Branchen gar nicht beantragt werden können. Genau hier liegt das Problem: Viele Pflegedienste kennen die sozialrechtlichen Fördermöglichkeiten nicht, weil sie nicht in klassischen Fördermittelportalen auftauchen.

Das Ergebnis: Schätzungsweise über 60 % aller ambulanten Pflegedienste in Deutschland haben den §125a-SGB-XI-Digitalbonus noch nie beantragt — obwohl er 12.000 € bringt, keiner besonderen Begründung bedarf und direkt von der Pflegekasse ausgezahlt wird. Dieser Ratgeber zeigt alle Programme — die allgemeinen und die pflegespezifischen — systematisch und mit konkreten Beantragungsschritten.

Wichtig: Die Unterscheidung zwischen ambulanten Pflegediensten (SGB XI, § 71 Abs. 1) und stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime, § 71 Abs. 2 SGB XI) ist für manche Programme entscheidend. Wo es Unterschiede gibt, weist dieser Ratgeber explizit darauf hin.

2§125a SGB XI: Der 12.000-€-Digitalbonus, den kaum jemand beantragt

§125a SGB XI (eingeführt durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, PUEG) verpflichtet die Pflegekassen, zugelassenen Pflegeeinrichtungen einen einmaligen Zuschuss von bis zu 12.000 € für digitale Ausrüstung und digitale Prozesse zu gewähren. Das Geld kommt nicht aus Steuermitteln, sondern direkt aus dem Pflegevorsorgefonds der Pflegekassen — und ist pro Einrichtung nur einmal abrufbar.

Was wird gefördert: Digitale Pflegedokumentationssysteme (z.B. Snap, Medifox, Vivendi, Euregon), Tablets und Smartphones für die mobile Dokumentation, Pflegeroboter und Assistenzsysteme, Sensorik und Sturzerkennung, Videotelefonie-Systeme für Bewohner und Patienten, Telemonitoring-Lösungen, digitale Dienstplanungssoftware und interoperable Systeme zur Informationsübermittlung an Ärzte.

Wie beantragen: Wenden Sie sich an die federführende Pflegekasse Ihrer Einrichtung (das ist die Pflegekasse des Trägers mit dem höchsten Anteil an Versicherten in Ihrer Einrichtung — im Zweifel die AOK). Reichen Sie einen formlosen Antrag mit einer Beschreibung der geplanten Digitalisierungsmaßnahme und einem Kostenvoranschlag ein. Es gibt keine bundeseinheitlichen Formulare — jede Pflegekasse hat eigene Vordrucke.

Rechenbeispiel: Ambulanter Pflegedienst, 18 Mitarbeiter, beantragt §125a-Förderung für: Pflegedokumentationssystem-Lizenz (5 Jahre) 4.800 €, 12 Tablets mit Schutzhüllen 7.200 €. Gesamt: 12.000 €. Erstattung durch Pflegekasse: 12.000 € (100 % bei diesem Betrag). Eigenanteil: 0 €. Bearbeitungszeit: 4–8 Wochen.

Tipp: Wenn Sie mehrere Betriebsstätten oder Standorte haben, die jeweils eigenständige Pflegezulassungen nach §72 SGB XI besitzen, kann jede Betriebsstätte separat den 12.000-€-Bonus beantragen. Bei 3 Standorten sind das 36.000 €. Sprechen Sie das mit Ihrer Pflegekasse ab — die Abgrenzung nach §71 SGB XI entscheidet darüber, ob Standorte als separate Einrichtungen gelten.

Wichtig: §125a SGB XI gilt für ambulante Pflegedienste, Pflegeheime, Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen. Nicht förderfähig sind reine Betreuungsdienste ohne Pflegezulassung sowie Hospize, die ausschließlich nach SGB V abrechnen.

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3KfW 148: Investitionskredit für Pflegeeinrichtungen

Das KfW-Programm 148 ("Soziale Betreuung und Pflege") ist das zentrale Finanzierungsinstrument für größere Investitionen von Pflegeeinrichtungen — Neubau, Kauf, Erweiterung und Modernisierung von Pflegeimmobilien und -infrastruktur. Es finanziert bis zu 25 Mio. € pro Vorhaben mit Laufzeiten bis zu 30 Jahren.

Förderfähig sind: Neubau und Kauf von Pflegeheimen, Tagespflegeeinrichtungen und Einrichtungen der ambulanten Pflege, Umbau und Modernisierung bestehender Einrichtungen (z.B. Barrierefreiheit, neue Pflegeplätze), Ausstattungsinvestitionen in Verbindung mit Bauprojekten sowie Grundstückserwerb (bis 50 % der Gesamtinvestition). Zinssatz 2026: ab 2,95 % effektiv, je nach Laufzeit und Haftungsfreistellung.

Besonderheit für kleine Pflegedienste: Ambulante Pflegedienste ohne eigene Immobilie können KfW 148 für die Ausstattung von Geschäftsräumen, Fahrzeugpool (Pflegekraftfahrzeuge) und feste Einrichtungsgegenstände nutzen — oft ein übersehener Anwendungsfall.

Tipp: KfW 148 kann mit dem BEG (Bundesförderung effiziente Gebäude) kombiniert werden — wenn die Immobilie gleichzeitig energetisch saniert wird. KfW übernimmt das gesamte Projektvolumen in einem Kredit, und der BEG-Tilgungszuschuss wird direkt auf das Darlehen angerechnet. Das senkt die effektive Zinsbelastung erheblich.

4BEG: Energetische Sanierung von Pflegegebäuden mit bis zu 55 %

Stationäre Pflegeeinrichtungen und Tagespflegeeinrichtungen mit eigenen Gebäuden sind über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) besonders gut stellbar — weil die 24/7-Betriebszeiten zu sehr hohem Energieverbrauch führen und damit die Einsparungen durch Sanierung besonders groß sind.

BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM): Fördert einzelne Sanierungsmaßnahmen — Dämmung, neue Fenster, Heizungstausch (Wärmepumpe), Photovoltaik, Lüftungsanlagen. Fördersatz: 15–55 % je nach Maßnahme und Effizienzklasse. Für Wärmepumpen in Pflegegebäuden (die meist sehr hohe Vorlauftemperaturen benötigen) gibt es seit 2025 spezielle Effizienzklassen-Boni.

BEG Gesamtgebäude (BEG WG / BEG NWG): Fördert die Komplettsanierung auf einen definierten Effizienzgebäude-Standard. Für Nichtwohngebäude (wie Pflegeheime) gilt BEG NWG — mit Tilgungszuschüssen von 15–45 % auf den KfW-Kredit. Bei Erreichen von EG 40 (besonders effizient): bis zu 45 % Tilgungszuschuss.

Rechenbeispiel: Pflegeheim (60 Plätze) saniert: neue Wärmepumpe 85.000 €, Dämmung Außenwand 120.000 €, Fenstertausch 65.000 €, PV-Anlage 45.000 €. Gesamtinvestition: 315.000 €. BEG EM Förderung (Ø 38 % über alle Maßnahmen): 119.700 €. Zusätzlich KfW 148 für verbleibende 195.300 € zu 2,95 %. Energieeinsparung: ca. 42.000 €/Jahr. Amortisation: ca. 4,6 Jahre.

Wichtig: Für BEG NWG (Gesamtsanierung) ist eine BAFA-zugelassene Energieeffizienz-Expertin für Nichtwohngebäude Pflicht — sie erstellt den iSFP (individuellen Sanierungsfahrplan) und begleitet den Antrag. Die BAFA-Energieberatung Mittelstand fördert die Beratungskosten selbst mit bis zu 80 %.

5Qualifizierungschancengesetz: Wenn die BA Ihre Pflegekurs-Kosten trägt

Das Qualifizierungschancengesetz (QCG) ist für Pflegebetriebe mit einem verbreiteten Problem konfrontiert: Der Weiterbildungsbedarf ist enorm (neue Pflegestandards, Digitalisierung, Spezialisierungen wie Palliativpflege oder Wundmanagement), aber die Kurskosten und vor allem der Ausfall der Pflegekraft während der Schulung belasten den laufenden Betrieb erheblich.

Das QCG löst beides: Die Agentur für Arbeit übernimmt die Lehrgangskosten (staffelweise nach Betriebsgröße) und zahlt dazu einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Zeit der Weiterbildung.

Kurskosten-Übernahme nach Betriebsgröße: Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern: 100 % der Kurskosten. 10–249 Mitarbeiter: 50–80 % je nach Qualifikationsniveau. 250+ Mitarbeiter: 25 %. Ambulante Pflegedienste mit typisch 10–40 Mitarbeitern fallen meist in die 50–80-%-Kategorie — das macht eine Fachweiterbildung (z.B. Wundmanagement ICW, ca. 3.500 € Kurskosten) für 700–1.750 € Eigenanteil möglich.

Arbeitsentgelt-Zuschuss: Zusätzlich zur Kurskosten-Erstattung zahlt die BA einen Zuschuss zum Bruttoentgelt der Pflegekraft während der Weiterbildungszeit. Bei kleinen Betrieben (<10 MA): 75 % des Entgelts. 10–249 MA: 50 %. Das reduziert die Gesamtbelastung für den Betrieb auf ein Minimum.

Tipp: Kombinieren Sie QCG mit der Forschungszulage-Logik: Die verbleibenden 20–50 % der Kurskosten sind als Betriebsausgaben vollständig steuerlich absetzbar. Bei 30 % Steuersatz sinkt der effektive Eigenanteil nochmals um 30 %. Eine 3.500-€-Weiterbildung für eine Pflegefachkraft kostet einen 15-MA-Betrieb nach QCG (70 %) und Steuerersparnis (30 % auf verbleibenden Anteil) effektiv ca. 735 €.

BetriebsgrößeQCG Kurskosten-FörderungArbeitsentgelt-ZuschussBeantragung
< 10 Mitarbeiter100 %75 % des BruttoentgeltsAgentur für Arbeit
10–249 Mitarbeiter50–80 %50 % des BruttoentgeltsAgentur für Arbeit
≥ 250 Mitarbeiter25 %25 % des BruttoentgeltsAgentur für Arbeit

6Qualifizierungsgeld und Ausbildungsbonus: Neue Instrumente für Pflegebetriebe

Seit April 2024 gibt es das Qualifizierungsgeld (§82a SGB III) — ein neues Instrument speziell für Betriebe, die Mitarbeiter wegen struktureller Veränderungen umqualifizieren müssen. Für Pflegebetriebe ist das hochrelevant: Digitalisierung der Pflege (neue Dokumentationssysteme, Telepflege, KI-gestützte Pflegeplanung) verändert Aufgabenprofile grundlegend.

Wie das Qualifizierungsgeld funktioniert: Der Pflegedienst stellt einen Mitarbeiter für eine mindestens 120-stündige Weiterbildung frei. Die Agentur für Arbeit zahlt während dieser Zeit 60 % (ohne Kinder) oder 67 % (mit Kindern) des bisherigen Nettoentgelts als Qualifizierungsgeld direkt an den Mitarbeiter. Der Betrieb zahlt nur die restlichen 33–40 % — plus die Kurskosten (die wiederum QCG-förderfähig sein können). Geeignet für: Umschulung von Pflegeassistenten zu Pflegefachkräften, Einführung digitaler Pflegedokumentation, Spezialisierungen in der Palliativpflege oder Demenzbetreuung.

Ausbildungsbonus (§76 SGB III): Pflegedienste, die zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen — also über ihre bisherige Ausbildungsquote hinausgehen — erhalten bis zu 4.000 € pro neuem Ausbildungsvertrag. Für einen Betrieb mit 20 MA, der bisher 1 Azubi hatte und nun 3 ausbildet: 2 × 4.000 € = 8.000 € Ausbildungsbonus. Beantragung: Innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit.

Wichtig: Der Ausbildungsbonus gilt nicht für das Ersetzen weggefallener Ausbildungsplätze — er muss echte Netto-Neuschaffung von Ausbildungsplätzen sein. Wer 2024 einen Azubi hatte, der abgegangen ist, und 2026 wieder einen aufnimmt, bekommt keinen Bonus. Nur echte Aufstockungen zählen.

7Bundesländer-Investitionsförderung: Was jedes Land für Pflegeeinrichtungen zahlt

Jedes Bundesland hat auf Basis seines Landespflegegesetzes eine eigene Investitionskostenförderung für zugelassene Pflegeeinrichtungen. Diese Länderprogramme sind von der Allgemein-Unternehmensförderung getrennt und für viele Betreiber unsichtbar — weil sie im Sozialministerium, nicht im Wirtschaftsministerium angesiedelt sind.

Bayern: Das Bayerische Pflegeheimgesetz (BayPfleHG) sieht Zuschüsse für Investitionen in stationäre Pflegeeinrichtungen vor. Neue Pflegeplätze in der vollstationären Pflege werden mit bis zu 15.000 € pro Pflegeplatz bezuschusst. Ambulante Pflegedienste können über das Bayerische Gesundheitsförderungsprogramm Digitalisierungsmittel beantragen.

NRW: Das Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW) fördert investive Maßnahmen in stationären Pflegeeinrichtungen über die Bezirksregierungen. Barrierefreiheitsmaßnahmen und Einzelzimmer-Umbauten werden besonders gefördert. Ambulante Dienste profitieren vom progres.nrw-Digitalisierungsprogramm.

Berlin: Die Senatsverwaltung für Gesundheit fördert über das Berliner Pflegequalitätsgesetz Qualitätsinvestitionen. Zusätzlich gibt es das EFRE-kofinanzierte Berliner Programm für nachhaltige Pflegeinfrastruktur — mit Fördersätzen von bis zu 50 % für energieeffiziente Pflegegebäude.

Sachsen: Das Sächsische Pflegegesetz sieht Investitionszuschüsse für stationäre Pflegeeinrichtungen in strukturschwachen Regionen vor — kombinierbar mit GRW und SAB-EFRE-Programmen. In Sachsen können stationäre Einrichtungen theoretisch aus drei Quellen gleichzeitig fördern: Landespflegegesetz + GRW + EFRE.

Tipp: Wenden Sie sich an den Verband privater Anbieter sozialer Dienste (vdp) oder die Diakonie/Caritas in Ihrem Bundesland — diese Verbände haben spezialisierte Berater für Pflegefinanzierung und kennen alle landes- und bundesrechtlichen Förderprogramme für ihre Mitglieder.

8Rechenbeispiel: Ambulanter Pflegedienst (22 MA) — vollständige Förderoptimierung

Pflegedienst in NRW, 22 Mitarbeiter, 18 Pflegefachkräfte, 4 Verwaltung. Geplante Investitionen und Maßnahmen im Geschäftsjahr 2026: Digitalisierung der Pflegedokumentation (12 Tablets + Software), Weiterbildung 4 Pflegefachkräfte (Wundmanagement, je 3.500 €), 1 neuer Ausbildungsplatz Pflegefachmann/-frau, Fahrzeugflotte: 3 neue E-Transporter (Pflegefahrzeuge).

Förderabruf §125a SGB XI (Digitalbonus): Tablets 7.200 € + Software-Lizenz 4.800 € = 12.000 €. Erstattung durch Pflegekasse: 12.000 € (100 %). Eigenanteil: 0 €.

QCG für 4 Weiterbildungen (Wundmanagement, je 3.500 €): Gesamte Kurskosten: 14.000 €. QCG-Förderung (70 %, 22-MA-Betrieb): 9.800 €. Arbeitsentgelt-Zuschuss (50 % für je 5 Tage Freistellung × 4 MA): ca. 3.200 €. Eigenanteil Kurskosten: 4.200 €.

Ausbildungsbonus (1 neuer Azubi, netto-Neuschaffung): 4.000 € einmalig von der Agentur für Arbeit.

E-Transporter (3 × Mercedes eSprinter à 44.000 € netto): IAB 50 % vorab: 66.000 € → ca. 19.800 € Steuerersparnis. THG-Quote 3 Fahrzeuge × 500 €/Jahr: 1.500 €/Jahr. KfZ-Steuerbefreiung (3 × ca. 450 €/Jahr): 1.350 €/Jahr.

Gesamtförderung im Jahr 2026: 12.000 + 9.800 + 3.200 + 4.000 + 19.800 = 48.800 € an direkten Zuschüssen und Steuerersparnissen — auf ein Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 158.000 €. Förderquote: 31 %. Laufende Zusatzeinnahmen/Einsparungen: 2.850 €/Jahr (THG + KfZ-Steuer).

9Assistierte Ausbildung und abH: Kostenloser Support für Pflegeazubis

Pflegebetriebe, die ausbilden, haben Zugang zu zwei kostenlosen Unterstützungsprogrammen der Bundesagentur für Arbeit, die in der Branche kaum genutzt werden.

Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH): Wenn ein Azubi in Pflegeberufen Lernschwierigkeiten hat oder vom Ausbildungsabbruch bedroht ist, zahlt die BA kostenlosen Stützunterricht und sozialpädagogische Begleitung — über zugelassene Träger in Ihrer Region. Für den Betrieb vollständig kostenlos. Beantragung beim Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit, Bewilligung in der Regel innerhalb von 2 Wochen.

Assistierte Ausbildung flex (AsA flex): Geht einen Schritt weiter — Azubis mit besonderem Unterstützungsbedarf (Sprachbarrieren, familiäre Belastung, Lernbehinderungen) erhalten durchgehende Begleitung durch einen persönlichen Coach. Die BA übernimmt alle Kosten. Für Pflegebetriebe, die gerne ausbilden würden, aber Bedenken wegen der Betreuungsintensität haben, ist AsA flex der Gamechanger: Der Staat übernimmt die pädagogische Begleitung, der Betrieb bildet fachlich aus.

Tipp: Gerade für Pflegebetriebe, die Auszubildende mit Migrationshintergrund oder aus schwierigen sozialen Verhältnissen aufnehmen, machen abH und AsA flex den Unterschied zwischen Ausbildungsabbruch und erfolgreichem Abschluss. Sprechen Sie das Thema proaktiv beim Arbeitgeber-Service der BA an — die meisten Berater empfehlen es von sich aus nicht, weil die Nachfrage so gering ist.

10Steuerliche Förderung: Was Pflegedienste zusätzlich absetzen können

Neben direkten Zuschüssen gibt es eine Reihe steuerlicher Sonderregelungen, die für Pflegedienste besonders relevant sind und von vielen Steuerberatern ohne Pflegebranchenkenntnis übersehen werden.

Gemeinnützige Pflegeeinrichtungen (gGmbH, e.V.): Sind von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit — soweit sie ihren gemeinnützigen Zweck verfolgen. Das gilt auch für Investitionen, die steuerfreie Mittel einsetzen. Aber: Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe innerhalb einer gemeinnützigen Einrichtung (z.B. ein Café im Pflegeheim) sind steuerpflichtig.

Investitionsabzugsbetrag (IAB) für private Pflegebetriebe: Genau wie andere KMU können private Pflegedienste (GmbH, GbR, Einzelunternehmen) den IAB nach §7g EStG nutzen — 50 % der geplanten Investitionskosten vorab gewinnminderend abziehen. Für geplante Fahrzeuganschaffungen oder Ausstattungsinvestitionen bis zu 235.000 € Betriebsvermögen besonders wirkungsvoll.

Umsatzsteuerfreiheit nach §4 Nr. 14b UStG: Pflegeleistungen nach SGB XI und SGB V sind umsatzsteuerfrei. Das bedeutet: Pflegedienste können keine Vorsteuer aus Investitionen geltend machen (kein Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerfreier Tätigkeit). Das erhöht die Nettoinvestitionskosten um 19 % gegenüber steuerpflichtigen Unternehmen — ein Faktor, der bei der Förderplanung berücksichtigt werden muss. Zuschüsse, die Nettoinvestitionen fördern, sind für Pflegedienste deshalb besonders wertvoll.

Wichtig: Bei gemischter Nutzung von Räumen (z.B. Büro des Pflegedienstleiters, das teils für private Pflegedienstkoordination genutzt wird) ist die Vorsteueraufteilung komplex. Klären Sie das mit einem Steuerberater mit Pflegebranchenerfahrung — Falschzuordnungen führen zu Nachzahlungsforderungen des Finanzamts.

11Häufige Fehler und wie Sie sie von Anfang an vermeiden

Fehler 1 — §125a SGB XI nie beantragt: Der häufigste und teuerste Fehler. Schätzungen zufolge haben über 60 % aller berechtigten Pflegedienste diesen Bonus noch nicht genutzt. Der Antrag dauert 30 Minuten, die Auszahlung kommt innerhalb von 8 Wochen — und das Geld ist weg, wenn Sie zu lange warten (Budget der Pflegekassen ist nicht unbegrenzt).

Fehler 2 — Falsche Pflegekasse angesprochen: Der Antrag nach §125a SGB XI muss an die federführende Pflegekasse gestellt werden. Das ist nicht zwingend die AOK — es ist die Pflegekasse, bei der die meisten Ihrer betreuten Pflegebedürftigen versichert sind. Wenn Sie unsicher sind: Rufen Sie beim GKV-Spitzenverband an (030 206288-0) — dort erfahren Sie, welche Kasse federführend ist.

Fehler 3 — QCG zu spät beantragt: Der QCG-Antrag muss vor Kursbeginn beim Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit vorliegen. Wer erst nach dem Kurs beantragt, bekommt nichts. Planen Sie Weiterbildungen 6–8 Wochen im Voraus und stellen Sie den Antrag sofort nach Auswahl des Kurses.

Fehler 4 — BEG ohne Energieberater beantragt: BEG-Maßnahmen für Nichtwohngebäude (Pflegeheime) benötigen zwingend einen BAFA-zugelassenen Energieeffizienz-Experten. Wer selbst einen Antrag stellt ohne diesen Experten, riskiert Ablehnung oder nachträgliche Rückforderungen. Die Kosten für den Experten sind selbst über die BAFA-Energieberatung Mittelstand bis zu 80 % förderfähig.

Fehler 5 — Landesinvestitionsförderung ignoriert: Viele Pflegeheimbetreiber konzentrieren sich auf bundesweite Programme und übersehen die oft attraktiveren Landesprogramme ihrer Sozialministerien. Setzen Sie sich regelmäßig mit dem Verband privater Anbieter (vdp) oder Ihrem Landeswohlfahrtsverband in Verbindung — dort gibt es oft exklusiven Vorabzugang zu neuen Förderprogrammen.

Ihre nächsten Schritte

  1. 1Stellen Sie noch diese Woche den §125a-SGB-XI-Antrag bei Ihrer federführenden Pflegekasse — der Antrag dauert 30 Minuten und bringt bis zu 12.000 € ohne Eigenanteil.
  2. 2Kontaktieren Sie den Arbeitgeber-Service Ihrer Agentur für Arbeit und erfragen Sie Ihre QCG-Förderhöhe — bringen Sie dazu Ihre Mitarbeiterzahl und einen konkreten Weiterbildungsbedarf mit.
  3. 3Sprechen Sie Ihren Steuerberater auf den IAB für geplante Investitionen an — besonders für Fahrzeuganschaffungen und Ausstattungsinvestitionen noch in diesem Geschäftsjahr.
  4. 4Kontaktieren Sie den Verband privater Anbieter sozialer Dienste (vdp) oder Ihren Landeswohlfahrtsverband für eine Übersicht aller Landesprogramme in Ihrem Bundesland.
  5. 5Falls Sie ausbilden: Prüfen Sie, ob Sie den Ausbildungsbonus beantragt haben — und ob abH oder AsA flex für Ihre aktuellen Azubis in Frage kommen.

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Hinweis: FörderPilot bietet eine unverbindliche Ersteinschätzung. Die Ergebnisse ersetzen keine professionelle Fördermittelberatung. Förderbedingungen ändern sich regelmäßig — bitte prüfen Sie aktuelle Konditionen bei den offiziellen Förderstellen vor der Antragstellung.