De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor
Europäische Kommission
Fördervolumen
Individuell
Förderquote
Individuell
Aufwand
Mittel
Antragstellung
–
Über dieses Programm
Tel: Europe Direct 00800 67891011; Zentrale 00322 2991111
Die De-minimis-Verordnung legt einen Schwellenwert fest, bis zu dem nationale Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor als Maßnahmen angesehen werden, die nicht dem Anmeldeverfahren gemäß des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen. Die Regelung ist selbst kein Förderprogramm.
Die De-minimis-Regel schützt den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen. Deshalb sind staatliche Beihilfen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für Förderungen, deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Dieser Schwellenwert ist in der De-minimis-Verordnung für den Agrarbereich festgelegt:
Die Summe der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf im Fischerei- und Aquakultursektor in einem Zeitraum von drei Jahren EUR 30.000, bei Vorliegen eines nationalen Zentralregisters EUR 40.000, nicht übersteigen.
In jedem Mitgliedstaat darf der Gesamtbetrag der in dem jeweiligen Dreijahreszeitraum gewährten De-minimis-Beihilfen die im Anhang der Verordnung aufgeführten Höchstwerte nicht überschreiten.
Die Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung.
Wer ist förderberechtigt?
Unternehmenstypen
Verfügbar in
Häufige Fragen zu De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor
Wer kann De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor beantragen?+
Was wird mit De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor gefördert?+
Hinweis: FörderPilot bietet eine unverbindliche Ersteinschätzung. Die Ergebnisse ersetzen keine professionelle Fördermittelberatung. Förderbedingungen ändern sich regelmäßig — bitte prüfen Sie aktuelle Konditionen bei den offiziellen Förderstellen vor der Antragstellung.
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