De-minimis-Beihilfen
Europäische Kommission
Fördervolumen
Individuell
Förderquote
Individuell
Aufwand
Mittel
Antragstellung
–
Über dieses Programm
Tel: Europe Direct 00800 67891011; Zentrale 00322 2991111
Unternehmen aus nahezu allen Wirtschaftsbereichen können unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle De-minimis-Beihilfen erhalten. Die Regelung ist selbst kein Förderprogramm, sondern ein Regulativ für staatliche Beihilfen an Unternehmen.
Die De-Minimis-Regel schützt den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen. Deshalb sind staatliche Beihilfen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für Förderungen, deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Dieser Schwellenwert ist in der allgemeinen De-minimis-Verordnungen festgelegt:
Die Summe der De-minimis-Beihilfen, die einem Unternehmen gewährt werden, darf in einem Zeitraum von 3 Jahren EUR 300.000 nicht übersteigen.
Die De-minimis-Verordnung gilt nur für sogenannte transparente Beihilfen. Darunter versteht die EU-Kommission Beihilfen, deren Subventionswert im Voraus genau berechnet werden kann. Sie können in Form von Zuschüssen, Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden. Für Darlehen oder Garantien gelten weitere Voraussetzungen. Die gewährende Stelle ergibt sich aus der beantragten Förderung (zum Beispiel Förderbank, Bundesagentur, Kommune).
Die De-minimis-Verordnung gilt grundsätzlich für Beihilfen an Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche. Es bestehen jedoch Ausnahmen für Unternehmen aus den Bereichen
Wer ist förderberechtigt?
Unternehmenstypen
Verfügbar in
Häufige Fragen zu De-minimis-Beihilfen
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